Änderung im Grundbuchsrecht zum Schutz des Privat- und Familienlebens
Liegenschaftsübertragungen erfolgen meist mit Kauf- oder Schenkungsvertrag, gelegentlich aber auch im Rahmen einer Ehescheidung oder einer Verlassenschaft. Es kommt in solchen Fällen vor, dass in einer Urkunde nicht nur die Übertragung der Liegenschaft geregelt wird, sondern auch andere Dinge. Bei einer Ehescheidung beispielsweise Themen wie Ehegattenunterhalt, Obsorge für die Kinder, Kontaktrecht und Kindesunterhalt und auch die Aufteilung des weiteren ehelichen Vermögens.
Die Praxis der österreichischen Grundbuchsgerichte war in der Vergangenheit unterschiedlich.
Ein österreichisches Gericht hat für die Verbücherung der in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage der gesamten Scheidungsfolgenvereinbarung verlangt. Dies hätte dazu geführt, dass die gesamte Vereinbarung öffentlich abrufbar geworden wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darin eine Verletzung des Grundrechts auf den Schutz persönlicher Daten festgestellt.
Dies hat nun im Rahmen der Grundbuchs-Novelle 2024 dazu geführt, dass künftig der Schutz des Privat- und Familienlebens verbessert wird. Die Novelle ist am 01.09.2024 in Kraft getreten. Auch rückwirkend besteht die Möglichkeit, private Daten von der öffentlichen Einsehbarkeit ausnehmen zu lassen.
Bei bereits in der Urkundensammlung befindlichen Urkunden besteht die Möglichkeit, die Einsichtsbeschränkung in der Form zu beantragen, dass grundsätzlich nur in eine um diese Daten bereinigte Fassung der Urkunde Einsicht genommen werden kann. Dem Gericht ist eine bereinigte Fassung gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen, wobei die Daten, die nicht zu veröffentlichen sind, geschwärzt werden können.
Der Antrag ist gebührenfrei.
Das Gericht hat zu entscheiden, ob das Geheimhaltungsinteresse des Antragsstellers das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit der Grundbuchseintragungen überwiegt. Daten mit Relevanz für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Grundstück müssen weiterhin öffentlich einsehbar bleiben.
Für neue Grundbuchsanträge ist nun gesetzlich geregelt, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen in einer separaten Ausfertigung beschränkt auf die grundbücherlichen Eintragungen auszufertigen sind. Auch Entscheidungen in Eheangelegenheiten und in Einantwortungsbeschlüssen (Erbschaft) sind gesondert auszufertigen. In die Urkundensammlung wird sodann ausschließlich diese gesonderte Ausfertigung aufgenommen.
Gerne stehen wir zur Verfügung, sollte es einen Korrekturbedarf bei Urkunden geben, die sich bereits in der Urkundensammlung des Grundbuchsgerichts befinden. Auch in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten stehen wir gerne beratend zur Seite.